Kopfzeile

Inhalt

Inventar kunst- und kulturhistorischer Objekte

Nach §23 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zubehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung Schutzobjekte.

Grundsätzlich verpflichten die Inventare nur die Behörden, nicht aber direkt die betroffenen Grundeigentümer/innen. Es handelt sich um keine Schutzmassnahme, sondern lediglich um eine Zusammenstellung von an sich schutzfähigen Objekten. Jede/r Grundeigentümer/in ist jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit des eigenen Grunstückes oder Objektes zu verlangen, wenn ein aktuelles Interesse glaubhaft gemacht wird.

Die Abteilung Planen und Bauen gibt gerne Auskunft, welche Objekte im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte aufgeführt sind.

Das Inventar von überkommunal schutzwürdigen Objekten kann über den Web Gis Browser aufgerufen werde (Link untenstehend).

Aktionen

Zugehörige Objekte