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Militärdienstpflicht / obligatorische Schiesspflicht

Wer in der Schweiz Militärdienst leistet, hat gewisse Pflichten zu erfüllen: zum Beispiel bei einem Umzug die Adressänderung zu melden, längere Auslandaufenthalte bekannt zu geben oder Schiessübungen zu absolvieren. Diese Pflichten gelten auch für Personen, welche Zivilschutz oder Zivildienst leisten und für Personen, welche als untauglich für den Dienst erklärt wurden.

Erfüllung der Schiesspflicht (Obligatorisches Programm)

Vorteile:

  • Die Schiesspflicht muss in einem in der ganzen Schweiz anerkannten Schiessverein bis am 31. August 2023 erfüllt werden (siehe Schiessdaten im Internet, verfügbar ab 1. März 2023 unter www.zh.ch). Die anerkannten Schiessvereine führen zwischen Anfang April und Ende August obligatorische Schiessübungen durch;
  • Die Bundesübungen (Obligatorisches Programm, Feldschiessen) der gleichen Waffenart müssen im selben Jahr, aber nicht im gleichen Schiessverein geschossen werden;
  • die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen, mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat;
  • als Mindestleistung werden 42 Punkte auf 300 Meter und 120 Punkte auf 25 Meter verlangt, wobei nicht mehr als drei Nullen geschossen werden dürfen;
  • Schiesspflichtige, die diese Mindestleistung nicht erbracht haben, können das obligatorische Programm höchstens zweimal im gleichen Schiessverein, ausgenommen bei einem Wohnortswechsel, wiederholen (Kaufmunition);
  • die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht im WK ist nicht möglich.

Hier finden Sie alle Informationen vom Kanton.