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Familie

Familien finden ab Geburt eines Kindes bis hin zu Familienberatung, Vermittlung von Tagesfamilien, Laufbahnberatung u.v.m. in den verschiedenen Diensten im Bezirk Dietikon oder im Kanton Beratung und Unterstützung.

Folgende Organisationen sind für Sie da:

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Kontakt

Soziale Dienste
Dorfstrasse 13
Postfach 21
8103 Unterengstringen
Tel. 043 343 20 30
sozialedienste@unterengstringen.ch

Individuelle Prämienverbilligung

Die individuelle Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheid…

Die individuelle Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet. Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand und die Anzahl Kinder. Wer Prämienverbilligung erhält, ist kantonal geregelt.

Der Online-Rechner für den Kanton Zürich gibt Auskunft, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat.

Ab dem 1. Januar 2021 liegt die Verantwortung der individuellen Prämienverbilligung direkt bei der SVA Zürich.

Quelle: https://svazurich.ch/

Krankenversicherungspflicht

Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetztes über die Krankenversicherungspflicht (KVG) ist die Krankenkassenversicherung nach KVG grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obl…

Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetztes über die Krankenversicherungspflicht (KVG) ist die Krankenkassenversicherung nach KVG grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Sie deckt die grundlegenden Bedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Deshalb wird sie auch obligatorische Grundversicherung genannt.

Wenn Sie neu in der Schweiz leben und arbeiten, müssen Sie zwingend in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Nach der Einreise in die Schweiz müssen Sie sich innerhalb von 3 Monaten bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl für die obligatorische Grundversicherung anmelden.

Für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht ist in Unterengstringen die Einwohnerkontrolle zuständig. Der Versicherungsnachweis (Krankenkasse-Karte oder Krankenkasse-Police) ist bei der Anmeldung in Unterengstringen unserer Einwohnerkontrolle vorzuweisen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht
 

Nur wenige Personengruppen sind von der obligatorischen Krankenversicherungspflichtig ausgenommen. In einigen Fällen kann ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht bei der SVA Zürich gestellt werden.

Informationen und das Online-Gesuchsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie hier.

Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen

Viele Familien nehmen Kinder einer befreundeten Familie mit in die Ferien. Es ist ratsam, eine Vollmacht der Eltern der Gastkinder dabei zu haben. Geht es ins Ausland, sind die besondere…

Viele Familien nehmen Kinder einer befreundeten Familie mit in die Ferien. Es ist ratsam, eine Vollmacht der Eltern der Gastkinder dabei zu haben. Geht es ins Ausland, sind die besonderen Einreisebestimmungen jedes Landes zu beachten.

Die Schweiz hat bisher keine gesetzlichen Vorschriften für Reisen von Kindern ohne oder mit fremden Begleitpersonen. Das Bundesamt für Polizei empfiehlt jedoch, dass die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Erklärung mitgeben. Diese sollte folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Ausweis-Nummern (+ ev. Kopie), Adresse, Telefonnummer der Eltern;
  • Name, Ausweis-Nummern, Adresse der Begleitperson;
  • Namen, Ausweis-Nummern des Kindes;
  • Reiseroute und -Daten.

Entsprechende Formulare sind als Pdf im Online-Schalter zu finden. Die Unterschriften können beim Gemeindeammannamt in xy (bitte Link auf Gemeindeammannamt verlinken) oder von einem Notariat beglaubigt werden. WICHTIG: Wir verweisen klar auf die Vorschriften der einzelnen Länder, unsere Formulare dienen lediglich als mögliche Muster, es gibt aber keine Gewähr auf Vollständigkeit. In einigen Ländern kann es an der Grenze zu Problemen bei der Einreise kommen, wenn keine oder nur eine personensorgeberechtigte Person mit dem Kind unterwegs ist. In Europa betrifft dies z.B. Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Grossbritannien (Vereinigtes Königreich), Kroatien, Mazedonien, Slowenien und Serbien. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und ohne Gewähr.

Reisen ins Ausland
 

Reisen Kinder ohne ihre leiblichen Eltern oder mit nur einem Elternteil ins Ausland, so gelten je nach Reiseziel unterschiedliche Vorschriften. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft des entsprechenden Landes (Reisehinweise zu den einzelnen Ländern gibt es hier):

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise.html. Auch die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften informieren über die Einreisebestimmungen der Länder.

Steuerliche Auswirkung bei Trennung oder Scheidung

Sie haben sich im laufenden Jahr getrennt. Das Steuergesetz schreibt vor, dass jeder Ehepartner rückwirkend ab 1. Januar des Trennungsjahres selbstständig steuerpflichtig wird und eine e…

Sie haben sich im laufenden Jahr getrennt. Das Steuergesetz schreibt vor, dass jeder Ehepartner rückwirkend ab 1. Januar des Trennungsjahres selbstständig steuerpflichtig wird und eine eigene Steuererklärung einreichen muss. Falls Sie für dieses Jahr bereits gemeinsam Steuern bezahlt haben, muss das Guthaben sowie eine allfällige Verrechnungssteuer auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Dazu erhalten Sie nach Bekanntgabe der Trennung ein vorbereitetes Schreiben, welches mit der Unterschrift beider Parteien retourniert werden muss.
Sofern keine anderslautende Mitteilung vorliegt, wird das Gesamtguthaben gemäss
§ 180 StG je hälftig aufgeteilt.

* Sofern der Scheidung keine Trennung voranging, gelten die Ausführungen sinngemäss für die Scheidung, andernfalls löst die Scheidung keine neuen Aktivitäten aus.

Steuerliche Auswirkung bei Zu- oder Wegzug (inner-, ausserkantonal, Ausland)

Zuzug aus dem Ausland   Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Zuzug aus einem anderen Kanton oder einer zürcherischen Gemeinde   Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend…

Zuzug aus dem Ausland
 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum.

Zuzug aus einem anderen Kanton oder einer zürcherischen Gemeinde
 

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend per 1. Januar des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die provisorische Rechnung kann jedoch jederzeit angepasst werden.

Wegzug ins Ausland
 

Bitte melden Sie sich mindestens 2 bis 3 Monate vor Wegzug bei der Steuerabteilung. Es ist eine Steuererklärung vom 1. Januar bis Wegzugsdatum zu erstellen. Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern müssen per Wegzugsdatum vollständig bezahlt sein. Ausserdem ist uns eine bevollmächtigte Person in der Schweiz mitzuteilen.

Wegzug in einen anderen Kanton oder in eine zürcherische Gemeinde
 

Die Steuerpflicht endet am 31. Dezember des dem Wegzugsjahr vorangehenden Jahres. Die neue Wohngemeinde ist für die Steuern des laufenden Jahres zuständig. Allenfalls bereits entrichtete Steuern für das Wegzugsjahr werden zurückerstattet oder allenfalls mit noch offenen Steuern aus Vorjahren verrechnet.

Zugehörige Objekte