Amtliches Publikationsorgan Gemeinde Unterengstringen; Neuregelung
In Anwendung von § 7 Gemeindegesetz und § 1 Gemeindeverordnung hat der Gemeinderat gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 6 Gemeindeordnung beschlossen, dass als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Unterengstringen fortan die gemeindeeigene Internetseite www.unterengstringen.ch gilt.
Von dieser Neuregelung explizit nicht betroffen sind die amtlichen Publikationen jener Zweckverbände, welche der Gemeinde Unterengstringen angeschlossen sind. Deren Veröffentlichungen haben gemäss den Zweckverbandsstatuten zu erfolgen.
Genauere Angaben über diese Neuregelung sind im Gemeinderatsbeschluss Nr. 291 vom
25. September 2023 festgehalten. Dieser liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus Unterengstringen zur Einsicht auf. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses resp. per 1. Januar 2024 gilt die Limmattaler Zeitung nicht mehr als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Unterengstringen.
Gegen diese Beschlussfassung kann innert 30 Tagen, vom Datum dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Unterengstringen, 5. Oktober 2023
Gemeinderat Unterengstringen