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Steuerliche Auswirkung bei Zu- oder Wegzug (inner-, ausserkantonal, Ausland)

Zuzug aus dem Ausland
 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum.

Zuzug aus einem anderen Kanton oder einer zürcherischen Gemeinde
 

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend per 1. Januar des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die provisorische Rechnung kann jedoch jederzeit angepasst werden.

Wegzug ins Ausland
 

Bitte melden Sie sich mindestens 2 bis 3 Monate vor Wegzug bei der Steuerabteilung. Es ist eine Steuererklärung vom 1. Januar bis Wegzugsdatum zu erstellen. Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern müssen per Wegzugsdatum vollständig bezahlt sein. Ausserdem ist uns eine bevollmächtigte Person in der Schweiz mitzuteilen.

Wegzug in einen anderen Kanton oder in eine zürcherische Gemeinde
 

Die Steuerpflicht endet am 31. Dezember des dem Wegzugsjahr vorangehenden Jahres. Die neue Wohngemeinde ist für die Steuern des laufenden Jahres zuständig. Allenfalls bereits entrichtete Steuern für das Wegzugsjahr werden zurückerstattet oder allenfalls mit noch offenen Steuern aus Vorjahren verrechnet.

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