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Temporäre Strassenreklamen

Zuständigkeiten
 

Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sind die Gemeinden für die Bewilligung von Reklameanlagen zuständig (ausgenommen im Bereich von Autobahnen = Statthalteramt). Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Unterengstringen regelt die Zuständigkeiten auf kommunaler Ebene.

Temporäre Strassenreklame
 

Alle ortsansässigen Organisationen (Vereine und Parteien) dürfen an folgenden Standorten Abstimmungs-, Wahl- und Veranstaltungsplakate ohne vorgängige Bewilligungseinholung aufhängen:

  • Büelstrasse, Parzelle 2806
  • Dorfstrasse, Parzelle 1926
  • Weiningerstrasse, bei Bushaltestelle Langwisen, Parzelle 2887
  • Weiningerstrasse, entlang dem Geländer bei Bushaltestelle Langwisen, Parzelle 2889
  • Weiningerstrasse, entlang dem Geländer bei Bushaltestelle Sennenbüel, Parzelle 1593
  • Zürcherstrasse, Parzelle 2071

Die Plakate dürfen frühestens 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum (Urnengang oder Anlass) aufgehängt werden und müssen spätestens 3 Tage später wieder abgehängt werden. Die Plakate müssen dabei selbstständig auf- und abgehängt werden. Bei Nichteinhalten der Fristen demontiert die Abteilung Infrastruktur die Plakate und stellt den Verantwortlichen die Kosten in Rechnung.

Plakate an allen anderen Standorten sowie Plakate von auswärtigen Organisationen sind in jedem Falle bewilligungspflichtig. Unabhängig davon, ob die Plakate auf Privatgrund oder öffentlichem Grund angebracht werden möchten. Nicht bewilligte Plakate werden in Ersatzvornahme durch die Abteilung Infrastruktur demontiert. Die Plakate können danach im Werkhof innert 7 Tagen abgeholt werden. Für die genannte Bewilligung, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus.

Dauerhafte Strassenreklame
 

Für sämtliche übrigen Reklameanlagen (> 3 Monate) ist eine baurechtliche Bewilligung notwendig. Für dieses Verfahren liegt die Federführung bei der Abteilung Hochbau.

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.